Einzelraumfeuerstätten
Durchführung von Emissionsmessungen gemäß Anlage 4, Nr. 3 der 1. BImSchV an vor dem 22.03.2010 errichteten Einzelraumfeuerstätten, für die keine Prüfstandsbescheinigung gemäß § 26 der 1. BImSchV vorliegt sowie Messungen an Grundöfen ohne vorgefertigten typgeprüften Feuerraum gemäß § 4 Abs. 5 der 1. BImSchV, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet wurden.
Einzelraumfeuerstätten die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen mit ein paar Ausnahmen nur weiterbetrieben werden, wenn sie bestimmte Grenzwerte einhalten können.
Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung vor Ort geführt werden.
Durch eine "Vor-Ort Typprüfung" wird festgestellt ob Ihre Anlage weiter betrieben werden darf.
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